63 behördlicher Intervention nicht von der Privatklägerin abgelassen. Auch während dem laufenden Verfahren und insbesondere seiner Inhaftierung schreckte er trotz gerichtlicher Ermahnungen, Auflagen und Verbote nicht davor zurück, immer wieder Wege zu such, die Privatklägerin und den Sohn zu kontaktieren. Er ist diesbezüglich offensichtlich unbelehrbar. Die Geldstrafe ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen.