Total ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Das Verschlechterungsverbot lässt denn auch nichts Höheres zu. Die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 braucht angesichts der Inhaftierung nicht hinterfragt zu werden. Für den Vollzug dieser Geldstrafe kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1921 f.). Die Legalprognose ist angesichts der Gutachterlichen Einschätzungen denkbar ungünstig, die Rückfallgefahr hoch. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft, hat aber trotz gerichtlicher, polizeilicher und sonstiger