Zu den Vorwürfen sei der Beschuldigte erstmals am 7. Oktober 2020 befragt worden. Trotz Fernhalteverfügung habe der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Domizil weiter beobachtet und in der Zeit vom 21. Juli bis 23. Juli 2020 die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch begangen, was von Unbelehrbarkeit zeuge. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Gestützt hierauf ist das Verhalten des Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz im Umfang von 20 Tagesätzen straferhöhend zu berücksichtigen. Total ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen.