Die Vorinstanz hat betreffend Täterkomponenten für die Geldstrafe auf ihre Ausführungen zu den Täterkomponenten bei der Freiheitsstrafe verwiesen und darüber hinaus festgehalten, dass das wiederholte Delinquieren während hängigem Verfahren trotz Erlass einer Fernhalteverfügung negativ zu werten sei. Der Beschuldigte sei am 11. Juni 2020 und 23. Juli 2020 von der Privatklägerin angezeigt worden, woraufhin am 24. Juli 2020 eine Fernhalteverfügung ergangen sei (pag. 355). Zu den Vorwürfen sei der Beschuldigte erstmals am 7. Oktober 2020 befragt worden.