Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Ausdrücke zwar herabsetzend, aber innerhalb der denkbaren möglichen Beschimpfungen immer noch als geringfügig einzustufen sind. Nach Auffassung der Kammer wäre aufgrund der Tatsache, dass diese Beschimpfungen wiederholt während mehrerer Gespräche erfolgten, eine Erhöhung gegenüber dem Referenzsachverhalt angezeigt gewesen. Es gilt jedoch das Verschlechterungsverbot. Die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten direktvorsätzlich und waren absolut vermeidbar. Das Tatverschulden wiegt insgesamt leicht.