Vorliegend liegen der Referenzsachverhalt und die effektive Tat nahe beieinander; die vom Beschuldigten verwendeten Beschimpfungen wiegen etwa gleichschwer wie jene gemäss Referenzsachverhalt und sie wurden jeweils in Anwesenheit mindestens einer anderen Person verwendet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Ausdrücke zwar herabsetzend, aber innerhalb der denkbaren möglichen Beschimpfungen immer noch als geringfügig einzustufen sind.