Vorliegend betrat der Beschuldigte in Abwesenheit der Privatklägerin deren Balkon, was in Anbetracht der Referenzsachverhalte mindernd ins Gewicht fällt. Die von der Vorinstanz als schuldangemessen erachteten 20 Strafeinheiten sind nach Ansicht der Kammer in Anbetracht des objektiv und subjektiv leichten Tatverschuldens vorliegend nicht zu beanstanden und mit 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.