Die von der Vorinstanz angenommenen 80 Strafeinheiten erscheinen in Anbetracht des Referenzsachverhalts und der vorinstanzlichen Argumente als angemessen. Für die versuchte Nötigung (mehrfach) erscheint der Kammer nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen dem leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 27.2 Asperation für die Sachbeschädigung Das von Art. 144 StGB geschützte Rechtsgut ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache.