Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Begehung der Straftat und damit ein fakultativer Strafmilderungsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Dass es beim Versuch blieb, ist indes weniger dem Handeln des Beschuldigten, sondern vielmehr der Resilienz der Privatklägerin zuzurechnen, welche sich nicht durch den Beschuldigten letztendlich nicht nötigen liess. Der Versuch wird aber praxisgemäss strafmindernd berücksichtigt. Die von der Vorinstanz angenommenen 80 Strafeinheiten erscheinen in Anbetracht des Referenzsachverhalts und der vorinstanzlichen Argumente als angemessen.