Es ist somit von leichtem Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Betreffend das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine Taten ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären, was neutral ins Gewicht fällt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Begehung der Straftat und damit ein fakultativer Strafmilderungsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.