61 einer nicht zu unterschätzenden Hartnäckigkeit vor und scheute sich nicht davor, der Privatklägerin auch zu drohen. Der Tatbestand der Nötigung weist ein äusserst breites Spektrum an möglichen Eingriffsqualitäten auf. Insgesamt sind weitaus schlimmere Tatvarianten denkbar. Es ist somit von leichtem Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.