Für die Strafzumessung erscheint somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils, aber massgeblich auch in Anbetracht des Verschlechterungsverbots – letztendlich gerechtfertigt, eine einzige, verschuldensangemessene Strafe für alle 10 erstellten Nötigungssachverhalte zusammen auszufällen. Der Beschuldigte suchte das Domizil der Privatklägerin im Anklagezeitraum rund 31 Mal auf, wobei es in nur 10 Fällen zu einer (versuchten) Nötigung der Privatklägerin kam. Das vom Beschuldigten begangene Stalking wiegt somit weniger schwer als im Referenzsachverhalt umschrieben.