Auch wenn die einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vorkommt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem.