In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu sogleich) ist festzuhalten, dass trotz mehrfacher versuchter Nötigung eine einzige, verschuldensangemessene Strafe für alle 10 erstellten Nötigungssachverhalte zusammen auszufällen ist. So erwog das Bundesgericht im Entscheid BGE 129 IV 262 unter E. 2.5 was folgt: Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben.