186 StGB weisen allesamt den selben abstrakten Strafrahmen auf. Die Vorinstanz erwog, dass gestützt auf die Intensität und Einwirkung auf die Privatklägerin von der versuchten Nötigung als schwerstes Delikt auszugehen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung, weshalb vorab die Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (mehrfach) festzusetzen ist. 27.1 Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung (mehrfach) Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 StGB