60 fung (mehrfach) strafbar gemacht. Wie bereits dargelegt, kommt infolge des Verschlechterungsverbots für diese Delikte einzig die Sanktionsart der Geldstrafe in Betracht. Für die einzelnen Delikte ist eine Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe auszusprechen. Die Straftatbestände der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB weisen allesamt den selben abstrakten Strafrahmen auf.