26. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 9. Januar 2021 in provisorische Haft genommen. Am 22. März 2023 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an, womit das ZMG-Regime endete. Die bisher ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 802 Tagen (vom 9. Januar 2021 bis und mit 21. März 2023, ausmachend 2 Jahre und 71 Tage) wird in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem 22. März 2023 den Strafvollzug vorzeitig angetreten hat.