Eine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue kann ihm jedoch nicht gewährt werden, da er weder die Schwere seiner Verfehlungen einsieht noch ein Geständnis ablegte. Es sind sodann auch keine Gründe ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponenten betreffend die ausgesprochene Freiheitsstrafe insgesamt neutral ins Gewicht fallen.