Unter diesem Titel ist weder eine Strafschärfung noch eine Strafminderung angezeigt. Der Beschuldigte hielt bis zuletzt an seiner Darstellung der Geschehnisse fest, was die Vorinstanz zurecht neutral berücksichtigt hat. Bei der Staatsanwaltschaft sagte er zumindest aus, sich schrecklich gefühlt zu haben, als er die Kapuze der Privatklägerin gehalten habe (pag. 645 Z. 103 f.). Eine Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue kann ihm jedoch nicht gewährt werden, da er weder die Schwere seiner Verfehlungen einsieht noch ein Geständnis ablegte.