Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt neutral ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 2375). Auch sein Verhalten während der Strafuntersuchung und dem gerichtlichen Verfahren geben keinen Anlass zu Strafschärfung. In provisorischer Haft im Regionalgefängnis Thun trat er weitgehend anständig und kooperativ in Erscheinung. Getrübt wird das Bild einzig dadurch, dass es offenbar vereinzelt zu negativen Erlebnissen gekommen sein soll,