Der Beschuldigte ist abgesehen von einer vorübergehenden Arbeit in einem Reinigungsunternehmen in der Schweiz nachweislich keiner Arbeit nachgegangen und wird seit November 2019 vom Sozialdienst der Gemeinde N.________(Ortschaft) unterstützt, welcher ihm gemäss eigener Angabe alles bezahle (pag. 563). Dem Beschuldigten wurde eine Schlafmittelabhängigkeit sowie der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen diagnostiziert (pag. 1005). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten insgesamt neutral ins Gewicht fallen.