pract. AA.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, pag. 951 ff.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1916): Gemäss dem schlüssigen und in allen Punkten nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. AA.________ vom FPD Bern wurde beim Beschuldigen ein Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika (ICD-10 F13.25) sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile diagnostiziert (pag. 1004). Letztere seien als deliktsrelevanter anzusehen als das Abhängigkeitssyndrom. Zudem stellte Dr. med.