Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich – auch unter Berücksichtigung der Willensrichtung und Beweggründe – angesichts des Strafrahmens immer noch im leichten Bereich. Die Tat wäre im Übrigen komplett vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral, es bleibt bei 12 Jahren Freiheitsstrafe. 22.3 Versuch Es gelang dem Beschuldigten nie, das Strangwerkzeug ganz um den Hals der Privatklägerin zuzuziehen oder lange genug an gegen ihren Hals zu reissen, dass es zum Tod gekommen wäre.