57 einer erheblichen Geringschätzung des menschlichen Lebens zeugen, über die Tatbestandsmässigkeit der vorsätzlichen Tötung hinausgehen und zusammen mit den vorerwähnten hinterhältigen Machenschaften auch die vorliegend bejahte Mordqualifikation begründen. Die Beweggründe sind egoistisch und niedrig, was tatbestandsimmanent ist. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich – auch unter Berücksichtigung der Willensrichtung und Beweggründe – angesichts des Strafrahmens immer noch im leichten Bereich.