Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher von einem im Verhältnis zum Strafrahmen immer noch leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 22.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral ist. Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte aus höchst nichtigen und egoistischen Gründen. Er war frustriert über das Besuchsrecht, die seiner Meinung nach schlechte Erziehung des Sohnes durch die Privatklägerin und die Gesamtsituation nach Ehescheidung.