Er versuchte aber immerhin, seinen Plan während mehrerer Minuten in die Tat umzusetzen und die Abwehr der Privatklägerin gewaltsam zu überwinden. Hätte er seinen Plan vollenden können, hätte sich die Gurte um den gesamten Hals geschlossen und innert kürzester Zeit zu Sauerstoffmangel im Gehirn und dadurch zum Tod geführt. Auch dies ist jedoch tatbestandsimmanent und in der Festsetzung der Anfangsstrafe nicht schwerer zu gewichten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist daher von einem im Verhältnis zum Strafrahmen immer noch leichten Verschulden auszugehen.