Die effektive Tathandlung, das Strangulieren, war hingegen nicht besonders raffiniert. Der Beschuldigte schaffte es, ihr die zusammengeknüpfte Gurte um den Nacken resp. den Hals zu legen und zusammen mit dem bereits umgelegten und verknüpften Schal massiv darauf einzuwirken. Besondere Machenschaften – wie bspw. das verknüpfen um den Hals oder das schlingenartige Durchziehen des einen Gurtenendes durch die Schnalle am anderen Gurtende – sind nicht feststellbar. Er versuchte aber immerhin, seinen Plan während mehrerer Minuten in die Tat umzusetzen und die Abwehr der Privatklägerin gewaltsam zu überwinden.