Er handelte mit diesem Vorgehen besonders verwerflich, heimtückisch und hinterhältig, was jedoch bei der Mordqualifikation tatbestandsimmanent ist und bereits durch die hohe Mindeststrafe berücksichtig ist. Zudem hatte er nicht nur eine, sondern gar zwei Tötungsinstrumente zu Hause vorbereitet und mitgenommen, wobei nur der Strangulationsgurt tatsächlich zum Einsatz kam. Immerhin lagen mit den beiden unterschiedlichen Tatobjekten aber Instrumente vor, welche geeignet waren, den Tod der Privatklägerin auf verschiedene Arten herbeizuführen. Die effektive Tathandlung, das Strangulieren, war hingegen nicht besonders raffiniert.