Obwohl sie sich nach einigen Minuten erfolgreich befreien konnte, war sie ihm grundsätzlich körperlich unterlegen. Die Tat fand in einem abgelegenen Waldstück statt und der Beschuldigte sorgte dafür, dass die Privatklägerin, nachdem er sie unter lügnerischem Vorwand und nicht zuletzt auch unter Ausnutzung ihrer Minderintelligenz an den Tatort gelotst und in den Wald gelockt hatte, weiter in den Wald hineingezogen wurde. Er handelte mit diesem Vorgehen besonders verwerflich, heimtückisch und hinterhältig, was jedoch bei der Mordqualifikation tatbestandsimmanent ist und bereits durch die hohe Mindeststrafe berücksichtig ist.