56 gegen die Rechtsordnung dar. Das Ausmass des verschuldeten (hypothetischen) Erfolgs, der Tod eines Menschen, ist stets enorm gross, was aber als tatbestandsimmanent zu werten ist. Die Tat war nicht von langer Hand geplant. Vielmehr griff der Beschuldigte die Privatklägerin an, nachdem er zu Hause den Entschluss gefasst hatte, sie umzubringen. Obwohl sie sich nach einigen Minuten erfolgreich befreien konnte, war sie ihm grundsätzlich körperlich unterlegen.