Auf Grund des Verschlechterungsverbots ist auch die Kammer an diese Strafart gebunden, so dass sich weitere Ausführungen zur Frage möglicher Freiheitsstrafen für diese Delikte erübrigt. Bei den Geldstrafen sind gleichwertig schwerste Delikte abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohungen die Nötigungen, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können auf Grund der konkreten Umstände die Nötigung(en) als das schwerste Delikt erachtet werden. Der ordentliche Strafrahmen reicht dabei von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.