144 Abs. 1 StGB); - Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB); - Beschimpfung, mehrfach begangen, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). 21.2. Strafart und Strafrahmen Für das Tötungsdelikt kommt von vorn herein nur Freiheitsstrafen in Frage. Die Vorinstanz hat die restlichen Delikte mit Geldstrafe bestraft. Auf Grund des Verschlechterungsverbots ist auch die Kammer an diese Strafart gebunden, so dass sich weitere Ausführungen zur Frage möglicher Freiheitsstrafen für diese Delikte erübrigt.