21. Methodik, Strafrahmen und Strafart 21.1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - versuchter Mord, bedroht mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren (Art. 112 StGB); - versuchte Nötigung, mehrfach begangen in ca. 10 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB); - Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB); - Hausfriedensbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.