Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 360). Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin während Gesprächen bei den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) als «dumme Kuh», «behindert» und «Invalide». Es handelt sich bei sämtlichen Begrifflichkeiten – in Anbetracht des Kontexts auch bei letzterem – um Beleidigungen, mit welchen der Beschuldigte die Privatklägerin herabsetzen wollte, womit er sie in ihrer Ehre verletzte. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor.