17. Beschimpfung (Ziff. I.5 der Anklageschrift) 17.1 Theoretische Grundlagen Der Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Betreffend die weiteren theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1910 f.). 17.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 360).