er wollte den Balkon betreten, um die Balkontür aufwuchten zu können. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 16.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis am 23. Juli 2020 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________ schuldig gemacht.