Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 390). Anlässlich des versuchten Aufwuchtens und Ansengens der Balkontür der Privatklägerin betrat der Beschuldigte in deren Abwesenheit ihren Balkon und damit einen umfriedeten Teil ihrer Wohnung, obwohl er sich darüber im Klaren war, hierzu über keine Befugnis der Privatklägerin zu verfügen. Mit dem Betreten der privaten Räumlichkeit der Privatklägerin entgegen deren Willen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte alsdann vorsätzlich; er wollte den Balkon betreten, um die Balkontür aufwuchten zu können.