53 oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Betreffend die weiteren theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1909 f.). 16.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 390).