In subjektiver Hinsicht handelte er Beschuldigte vorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann das Verhalten des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 15.3 Fazit Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 21. bis 23. Juli 2023 in L.________(Ortschaft), O.________(Adresse), z.N. von C.________ schuldig zu erklären.