Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 390). Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeit vom 21. bis 23. Juli 2020 am alten Domizil der Privatklägerin versucht, die Balkontüre ihrer Wohnung aufzuwuchten. Sodann sengte er diese an. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. CHF 1'500.00, wobei sich dieser später sogar noch als etwas höher herausstellte. Durch das Beschädigen und Ansengen der Balkontür hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte er Beschuldigte vorsätzlich.