15. Sachbeschädigung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) 15.1 Theoretische Grundlagen Der Sachbeschädigung macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Betreffend die weiteren theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1908 f.). 15.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin vor (pag. 390).