52 regelrecht zu terrorisieren. Der Beschuldigte wollte mit seinem Verhalten willentlich und wissentlich Einfluss auf das Verhalten seiner Ex-Frau nehmen. Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. Zum beabsichtigen Zweck stehen die eingesetzten Mittel (Nachstellungen, Rapportierungen seiner Beobachtungen, Drohungen) in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die (versuchte) Nötigung war rechtswidrig. Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.