Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich geeignet gewesen wäre, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, wobei konkret nicht ersichtlich ist, inwiefern sie tatsächlich auch mit einer gewissen Erheblichkeit eingeschränkt war. Dass die Privatklägerin sich durch die einzelnen Nötigungshandlungen nur geringfügig beeinträchtigen liess und jeweils die Polizei kontaktiere, war denn auch eine der Mitursachen für die Frustration des Beschuldigten. Der Nötigungserfolg blieb insofern aus, so dass es beim Versuch blieb. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.