Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombination mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Beschuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende mass, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzusprechen ist. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung seiner – von ihr zum Ausdruck gebrachten unerwünschten – Anwesenheit.