Betreffend den Zweck dieser Nachstellungen erwog die Vorinstanz zutreffend was folgt (pag. 1907 f.): Die Handlungen des Beschuldigten bezweckten, die Privatklägerin zu kontrollieren und einzuschränken. Unter Berücksichtigung der Dauer und Frequenz des Nachstellens, in Kombination mit den erfolgten Telefonanrufen, überschritten die Verhaltensweisen des Beschuldigten demnach klar das üblicherweise zu duldende mass, weshalb ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zuzusprechen ist.