Der Beschuldigte ging auch soweit, dass er nicht vor Drohungen gegen sie und den gemeinsamen Sohn zurückschreckte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, konnte das Verhalten des Beschuldigten indes nur in jenen Fällen geeignet sein, die Privatklägerin einzuschränken, in welchen sie ihn auch tatsächlich wahrgenommen hat, was gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin drei Mal in der Zeit von März 2020 bis am 15. Juli 2020, so am 11. Juni 2020 und am 6. Juli 2020 sowie am 19. August 2020, 12. September 2020 und 31. Oktober 2020, insgesamt 6 Mal, der Fall war.