Im wiederholten Aufsuchen des Wohnorts der Privatklägerin manifestiert sich die Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin weiterhin kontrollieren zu wollen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Nachstellen der Privatklägerin einen nicht unerheblichen Anteil der Lebensgestaltung des Beschuldigten ausmachte. Der Beschuldigte ging auch soweit, dass er nicht vor Drohungen gegen sie und den gemeinsamen Sohn zurückschreckte.