Die Vorinstanz erwog, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beschuldigten über eine Störung der Privatklägerin hinausgehe, die Einzelakte in ihrer Intensität erheblich seien und zwanghaftem Verhalten gleichkomme. Sodann scheine, als wären sie die einzige Beschäftigung des arbeitslosen Beschuldigten gewesen. Dieser Würdigung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Im wiederholten Aufsuchen des Wohnorts der Privatklägerin manifestiert sich die Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin weiterhin kontrollieren zu wollen.