In mindestens zwei Fällen schilderte er seine Beobachtungen der Privatklägerin im Anschluss telefonisch. Beim Aufsuchen am 11. Juni, 6. Juli, 23. Juli, 19. August und 31. Oktober 2020 musste die Privatklägerin die Polizei kontaktieren und Anzeige erstatten. Die Privatklägerin fühlte sich durch das ständige Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschuldigten in ihrer Freiheit eingeschränkt. Die Vorinstanz erwog, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände das Verhalten des Beschuldigten über eine Störung der Privatklägerin hinausgehe, die Einzelakte in ihrer Intensität erheblich seien und zwanghaftem Verhalten gleichkomme.