51 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat in der Zeit ab Dezember 2019 bis am 8. Januar 2021 gemäss Beweisergebnis insgesamt 31 Mal das Domizil der Privatklägerin aufgesucht, obwohl hierzu keinerlei Veranlassung bestand und zudem vom 24. Juli 2020 bis 24. Oktober 2020 gegen ihn eine Fernhalteverfügung bestand (pag. 355 f.). In mindestens zwei Fällen schilderte er seine Beobachtungen der Privatklägerin im Anschluss telefonisch.